RS Vwgh 1987/11/2 87/10/0090

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Veröffentlicht am 02.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da in den Tatbestand des Art 9 Abs 1 Z 5 EGVG 1950 der EINTRITT EINES SCHADENS (vgl § 5 Abs 1 VStG) aufgenommen ist (arg.: OHNE DAS ... FESTGESETZTE ENTGELT ... zu entrichten), handelt es sich bei einem Verstoß gegen die erstgenannte Bestimmung um ein Erfolgsdelikt und kein Ungehorsamsdelikt.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100090.X02

Im RIS seit

02.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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