Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art9 Abs1 Z5;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Verantwortung des Beschuldigten vor der ersten Instanz, dass er immer nur einen gültigen, bisher von ihm nicht verwendeten Fahrschein benütze und nicht wisse, wieso der fragliche Fahrschein zweimal entwertet gewesen sei, hat der Beschuldigte in Bezug auf die ihm angelastete Tat jedenfalls unbewusste Fahrlässigkeit zu vertreten, hat er doch offensichtlich die gebotene und ihm auch zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen, die jedermann bei Gebrauch eines Vorverkauffahrscheines walten lassen muss, um die Verwendung eines (allenfalls durch einen Dritten) bereits markierten (entwerteten) Fahrscheines zu vermeiden.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100090.X04Im RIS seit
02.11.1987