RS Vwgh 1987/11/2 87/10/0090

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Veröffentlicht am 02.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Verantwortung des Beschuldigten vor der ersten Instanz, dass er immer nur einen gültigen, bisher von ihm nicht verwendeten Fahrschein benütze und nicht wisse, wieso der fragliche Fahrschein zweimal entwertet gewesen sei, hat der Beschuldigte in Bezug auf die ihm angelastete Tat jedenfalls unbewusste Fahrlässigkeit zu vertreten, hat er doch offensichtlich die gebotene und ihm auch zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen, die jedermann bei Gebrauch eines Vorverkauffahrscheines walten lassen muss, um die Verwendung eines (allenfalls durch einen Dritten) bereits markierten (entwerteten) Fahrscheines zu vermeiden.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100090.X04

Im RIS seit

02.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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