RS Vwgh 1987/11/2 87/10/0090

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Veröffentlicht am 02.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Hat die Behörde ein Erfolgsdelikt als Ungehorsamsdelikt gewertet, in dem sie in der Begründung darauf hinwies, dass dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei, ist aber der Schuldspruch in Ansehung der subjektiven Tatseite rechtmäßig, da der Beschuldigte jedenfalls unbewusste Fahrlässigkeit zu vertreten hat, so führt dies nicht zur Aufhebung des Bescheides, da die unzutreffende Rechtsansicht lediglich in der Begründung, nicht jedoch im Spruch der Entscheidung ihren Niederschlag gefunden hat.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Begründung Begründungsmangel Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100090.X03

Im RIS seit

02.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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