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Verwaltungsverfahren - VVGNorm
KFG 1967 §75 Abs4Rechtssatz
Nach Entziehung der Lenkerberechtigung ist "Gefahr im Verzug" und damit der Grund für eine Maßnahme nach § 7 VVG zur Vollstreckung des Auftrages auf Ablieferung nicht von vornherein gegeben. Davon könnte erst dann ausgegangen werden, wenn ein konkreter Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der zur Rückstellung Verpflichtete von dem Führerschein unberechtigt Gebrauch macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110118.X04Im RIS seit
14.04.2020Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020