RS Vwgh 1987/11/3 87/11/0118

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Index

Verwaltungsverfahren - VVG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs4
VVG §5
VVG §7

Rechtssatz

Nach Entziehung der Lenkerberechtigung ist "Gefahr im Verzug" und damit der Grund für eine Maßnahme nach § 7 VVG zur Vollstreckung des Auftrages auf Ablieferung nicht von vornherein gegeben. Davon könnte erst dann ausgegangen werden, wenn ein konkreter Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der zur Rückstellung Verpflichtete von dem Führerschein unberechtigt Gebrauch macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110118.X04

Im RIS seit

14.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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