RS Vwgh 1987/11/3 85/04/0123

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1333/72 E 10. September 1974 RS 1

Stammrechtssatz

Hat in der Unterinstanz eine unzuständige Behörde entschieden, so hat die für diese Unterbehörde zuständige Berufungsbehörde diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, nicht aber materiell zu entscheiden.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040123.X02

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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