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Verwaltungsverfahren - VVGNorm
KFG 1967 §75 Abs4Rechtssatz
Bei der einer Person aufgetragenen Zurückstellung des Führerscheines handelt es sich um eine Handlung iSd § 5 VVG 1950 (Hinweis auf E vom 17.12.1984, 84/11/0129) die Anwendungen des § 7 leg cit ist in derartigen Fällen nicht ausgeschlossen, doch kommt sie erst unter den dort genannten Voraussetzungen und bei Bedachtnahme auf § 2 Abs 1 leg cit in Betracht. Ein Anwendungsfall des § 7 leg cit liegt nicht vor, wenn die Lenkerberechtigung rechtswirksam entzogen wurde und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass vom Führerschein unberechtigt Gebrauch gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110118.X03Im RIS seit
14.04.2020Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020