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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/07/0089 E 27. März 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Dr. A H in L, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. April 2007, Zl. WA1-W-20679/104-2006, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen
Begründung
Mit Bescheid vom 16. Juni 2006, ZI. WBW2-WA-0519, hat die Bezirkshauptmannschaft W (kurz: BH) dem Beschwerdeführer als Wasserberechtigten zu Postzahl WB 536 gemäß § 138 Abs. 1 lit. a i. V.m. § 50 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, folgende Erhaltungsmaßnahmen am L-Werkskanal alleine (Punkt 2) bzw. gemeinsam (Punkt 1 und 3) mit den Wasserberechtigten zu Postzahl WB 627 (damals: Herr und Frau Z.) bis spätestens 30. Juli 2006 durchzuführen:
"Punkt 1
Laut Übereinkommen vom 14.5.1957, Punkt 2, in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 23.9.1977, Punkt 3. sind Sie zu folgender Instandhaltung verpflichtet:
Gemeinsame Erhaltung des L-Werkskanals vom Wehr an der P bis zur Einmündung des K-baches durch die Wasserberechtigten zu Postzahl WB 627 und WB 536.
Seitens der BH wird dazu bemerkt, dass anlässlich der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes zu Postzahl WB 1653 (Ausleitung des ankommenden Wassers aus der P in den L-Werkskanal, E-Wehr) die Zuschüttung von 30 m des Werkskanals beginnend vom Werkskanaleinlauf verfügt wurde.
Anlässlich einer Überprüfung des L-Werkskanals durch den wasserbautechnischen Amtsachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes auf Ersuchen der Marktgemeinde L. wurde von diesem Folgendes festgestellt:
Bei der rund 200 m nach dem Werkskanal befindlichen Holzbrücke über den Mühlbach (Parzelle 179, KG H.) in Verlängerung des Weges Parzelle 181, KG H., sind von dieser Brücke verschiedenste Gartenabfälle in das Gerinnebett hinabgeschüttet worden. Beim anschließenden gerinneabwärtigen Werkskanalabschnitt sind mehrere Bäume bzw. starke Äste in das Gerinnebett hinab gebrochen. Bei der Einmündung des L-baches ist aufgrund von Anlandungen kaum mehr ein Abflussprofil im Werkskanal vorhanden.
Die BH trägt Ihnen und den Wasserberechtigten zu Postzahl WB 627 die Herstellung des der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechenden und im Wasserbuch der BH unter den Postzahlen WB 536 und WB 627 dokumentierten Zustandes des L-Werkskanals zwischen 30 m nach dem Werkskanaleinlauf (ehemalige E-Wehr) bis zur Einmündung des K-baches durch Entfernung der Anlandungen, der umgestürzten Bäume, der Äste und der Gartenabfälle auf.
Punkt 2
Laut Übereinkommen vom 14.5.1957, Punkt 4, sind Sie zu folgender Instandhaltung verpflichtet:
Werkskanal von dem F-bach abwärts der Werksanlage Postzahl 627 bis zur R-Bezirksstraßenbrücke einschließlich Abfluss zum Feilbach.
Bei einer Überprüfung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf Ersuchen der Marktgemeinde L wurde von diesem u.a. Folgendes festgestellt:
Unmittelbar gerinneabwärts der im Bau befindlichen Reihenhausanlage A. K. sind auf Höhe der rechtsufrigen Parzelle 2111, KG F., bzw. der linksufrigen Parzelle 372/1, KG F., wesentliche Verwachsungen des Gerinnebettes vorhanden. Unmittelbar gerinneaufwärts der Brücke der Landesstraße XXX befinden sich starke Verschilfungen der Gerinnesohle.
Die BH trägt Ihnen die Herstellung des der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechenden und im Wasserbuch der BH unter den Postzahlen WB 536 und WB 627 dokumentierten Zustandes des L-Werkskanals zwischen dem F-bach abwärts der Werkanlage Postzahl 627 bis zur Frohsdorfer Bezirksstraßenbrücke einschließlich Abfluss zum F-bach durch Entfernung der Verwachsungen des Gerinnebettes und der starken Verschilfung auf.
Punkt 3
Laut Übereinkommen vom 23.9.1977, Punkt 3, verpflichteten sich die verbleibenden Wasserberechtigten der Postzahlen WB 627 und WB 536 - nach Ausscheiden des Wasserberechtigten zu Postzahl WB 2936 (Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes) - für sich und ihre Rechtsnachfolger zur Erhaltung der nunmehr noch gemeinsam zu erhaltenden Gerinnestrecken, mit Ausnahme der Erhaltung der beidseitigen Ufermauern, beginnend vom derzeitigen Bestand der Mauern (das sind ca. 102,5 m gerinneabwärts der R-Brücke) bis zur derzeit bestehenden unteren Einfahrtsbrücke über den Unterwerkskanal, welche sich 253 m unter der R-Brücke befindet - die Gesamtstrecke für die Erhaltung der Ufermauern beträgt daher 150,5 m - sowie die Erhaltung des linken Werkskanalufers im Bereich der Grundstücke Parzellen Nr. 552/3 und 552/2, beide KG F.
Anlässlich von Überprüfungen des LR-Werkskanals durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes aufgrund von Beschwerden von Anrainern, wurde von diesem u. a. Folgendes festgestellt:
Gerinneabwärts des Werksgeländes der Fa. D. befindet sich auf Höhe der rechtsufrigen Liegenschaft Baufläche 169, KG F., im Werkskanal ein Querdamm im linksseitigen Bereich, der nur rechtsseitig eine schmale Öffnung besitzt. Linksufrig befindet sich ein altes gemauertes Entnahmeobjekt.
Gerinneabwärts des Siedlungsgebietes von L, insbesondere nach der Zufahrtsbrücke zur Liegenschaft Parzelle 552/2 (Wohnhaus Dr. D.) ist das Gerinnebett bereits stark verkrautet. Beim nordöstlichen Ende der Parzelle 552/2, KG F., liegt schottriges Aushubmaterial an der Gerinnesohle und an beiden Böschungen. Bei der Parzelle 553/7, KG F., (Höhe Wegparzelle 1391, KG F.) ist bei der Querung der Stromfreileitung ein Baum vom rechten Ufer in das Gerinnebett gestürzt. In diesem Bereich sind auch starke Verkrautungen vorhanden. Cirka auf Höhe der Parzelle 773, KG F., ist ein mächtiger Baum vom rechten Ufer über den verwachsenen Werkskanal gefallen. Der anschließende unterste Gerinneabschnitt verläuft zur Gänze im Waldbereich (Laubwald), teilweise ist der Werkskanal infolge von Verwachsungen und Anlandungen kaum mehr zu erkennen.
Die BH trägt Ihnen und den Wasserberechtigten zu Postzahl WB 627, die Herstellung des der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechenden und im Wasserbuch der BH unter den Postzahlen WB 536 und WB 627 dokumentierten Zustandes des L-Werkskanals zwischen der R-Bezirkstraßenbrücke bis zur Einmündung in die T durch Entfernung des Querdammes, Entfernung der umgestürzten Bäume und der hinein gebrochenen Äste, Entfernung der Verkrautungen und Verwachsungen, Entfernung des schottrigen Materials sowie Entfernung der Anlandungen und damit Herstellung des ursprünglichen durchgehenden Durchflussprofiles des L-Werkskanals, auf."
In der Begründung führt die Wasserrechtsbehörde I. Instanz insbesondere aus, dass der L-Werkskanal, der bis 18. Oktober 1997 das Wasser aus der P zu den beiden Wasserkraftanlagen mit den Postzahlen WB 627 und WB 536 abgeleitet habe, bei der ehemaligen Ausleitung aus der P beginne und bei deren Einmündung in die T ende. Zur Ermöglichung dieser Ausleitung sei quer zur P eine Wehranlage (E-Wehr oder E-Wehr) errichtet worden. Bis zum Erlöschen dieses Wasserrechtes durch Verzicht der Wasserberechtigten (Eigentümer des Grundstückes Nr. 264/2, KG E.) mit 30. Juni 1998 habe die Ausleitung von Wasser aus der P mittels der E-Wehr ein eigenes Wasserbenutzungsrecht mit der Postzahl WB 1653 aufgewiesen.
Die noch existierenden Wasserkraftanlagen am Werkskanal würden die Postzahlen WB 627 und WB 536 besitzen.
Das Wasserbenutzungsrecht zu Postzahl WB 627 sei mit dem Eigentum am Grundstück Baufläche .47, KG L., welches laut Grundbuchsauszug zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides im Eigentum von M. Z. (1/2 Anteil) und D. Z. (1/2 Anteil) gestanden sei, verbunden. In der Zwischenzeit sei die angeführte Baufläche der EZ 31, GB L., im Eigentum des E. S., zugeschrieben worden (siehe Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes W v. 22. Mai 2006).
Das Wasserbenutzungsrecht zu Postzahl WB 536 sei mit dem Grundstück Baufläche .28, KG K., das laut Grundbuchsauszug im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers stehe, verbunden.
Die Vorschreibung der Erhaltungsmaßnahmen werde insbesondere damit begründet, dass die Wasserberechtigten der beiden angeführten und noch existierenden Wasserkraftanlagen mit den Postzahlen WB 627 und WB 536 die in den Übereinkommen vom 24. November 1937, 31. März 1953, 14. Mai 1957 und 23. September 1977 von ihren Rechtsvorgängern vereinbarten Erhaltungsverpflichtungen übernommen und nun diese zu erfüllen hätten.
Folgende Vereinbarungen habe die Wasserrechtsbehörde I.
Instanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt:
1.) Übereinkommen vom 24. November 1937
Hinsichtlich der Bedienung und Erhaltung des Wehres für den L-Werkskanal sowie Erhaltung des Werkskanals selbst liege ein Übereinkommen, welches in der Aufnahmeschrift der BH Baubezirksleitung vom 24. November 1937 dokumentiert sei, vor.
Dieses laute wie folgt:
"Übereinkommen
betreffend Bedienung und Erhaltung des Wehres für den L-Werkskanal sowie Erhaltung des Werkskanals selbst, abgeschlossen zwischen den Herrn E. S. (Sägewerk L P.Z. 627), F. S. (Mühle N P.Z. 536) und Dr. W. Sch. (Namens der T Metallwarenfabrik R P.Z. 170) I. Erhaltungsverpflichtung
Das gemeinsame Wehr in der P bei E, der Ablass beim Durchfluss des K-baches durch den L-Werkskanal samt Überfall daselbst sowie die Brücke P.Z. 2096 ca. 200 m abwärts des Wehres zwischen den Grundstücken 13811 und 13812, KG H., werden nach wie vor zu je einem Drittel von obigen Beteiligten erhalten.
Bezüglich des Werkskanals wird die Einteilung in folgende Erhaltungsstrecken festgesetzt:
1.) Vom Wehr bis zur Einmündung des K-baches: Gemeinsame Erhaltung im obigen Verhältnis,
2.) Vom K-bach bis zur Abzweigung des sogenannten F-baches (auch Bewässerungsgrabens) abwärts der Werksanlage P.Z. 627: der Eigentümer der Anlage,
3.) Vom F-bach bis zur R-Bezirksstraßenbrücke, einschließlich den Ablass zum F-bach und diesen selbst bis zur Bezirksstraßenbrücke (den F-bach unbeschadet allfälliger privater Vereinbarungen zwischen dem Werkseigentümer und den Anrainern bzw. der Gemeinde L.) der Eigentümer der Wasserkraftanlage P.Z. 536,
4.) Von der R-Brücke abwärts bis zur Einmündung in die T einschließlich dem F-bach von der Bezirksstraßenbrücke bis zur Einmündung in den Umlaufgraben der Wasserkraftanlage P.Z. 170: der Eigentümer der Wasserkraftanlage P.Z. 170.
II. Die Bedienung des gemeinsamen Wehres
und der Schleuse beim K-bach obliegt dem Eigentümer des obersten Werkes am L-Werkskanal im Rahmen der früheren behördlichen Bestimmungen, wobei auch weiterhin der Hochwasserdienst durch Beauftragte des unteren Werkes am E-Werkskanal P.Z. 1744 gegen Vergütung durch die Wasserwerksinhaber am L-Werkskanal besorgt wird.
Die bisherigen Festlegungen unter I. und II. gelten im Sinne des WRG ohne Rücksicht auf den jeweiligen Eigentümer der verpflichteten Anlage.
III. Erhaltungs- und Bedienungs-Durchführung und Vergütung
Die Eigentümer der Werksanlage P.Z. 536 und P.Z. 170 zahlen dem Eigentümer der Werksanlage P.Z. 627 jährlich Pauschalvergütungen von je 75,-- S für die Wehr und Ablassbedienung. Die Beträge werden jährlich bis 15. Jänner fällig. Die Durchführung der Reparaturen an den gemeinsamen Objekten hat vom hiezu verpflichteten Miteigentümer der Wasserkraftanlage P.Z. 627 unter Bedachtnahme auf solide und billige Ausführung sowie unter ausreichender Überwachung gegen Rechnungslegung zu erfolgen. Vor Inangriffnahme größerer Arbeiten ist mit den anderen Erhaltungsverpflichteten, tunlichst unter Vorlage von Kostenvoranschlägen, das Einvernehmen herzustellen. Lediglich Arbeiten, die als abgeschlossene Maßnahmen nicht mehr als 100,-- S Kosten verursachen, können eigenmächtig durchgeführt werden. Dies gilt auch für Provisorien bei Gefahr im Verzug.
Regiearbeiten sind mit den reinen Löhnen zuzüglich 16 % für soziale Lasten und 4 % für Werkzeug und Aufsicht zu verrechnen. Hilfsarbeiten bei Eisgang werden in Regie verrechnet.
Im Streitfalle entscheidet die Bezirkshauptmannschaft W. Die Vereinbarungen unter Punkt III sollen nur bis auf weiteres Geltung haben."
Dieses Übereinkommen sei von E. S., Dr. Wilhelm Sch. und F. S. unterfertigt worden.
2.) Übereinkommen vom 31. März 1953
Anlässlich der Verhandlung der BH am 31. März 1953 (Überprüfung der Wasserkraftanlage P.Z. 170) sei deren Erlöschen gemäß § 28 WRG festgestellt und seien letztmalige Vorkehrungen festgelegt worden.
In dieser Verhandlungsschrift sei unter Erklärungen Folgendes ausgeführt worden:
"In Bezug auf die Erhaltung des L-Werkskanals, an welchen neben den Wasserberechtigten H. und F. S. noch die L. GmbH laut Übereinkommen vom 24.11.1937 beizutragen hatte, wird anlässlich der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes der L. GmbH, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Ludwig S., eingetragen im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft unter Postzahl Nr. 170, folgendes Übereinkommen gemäß § 99 WRG getroffen:
I.)
Die L. GmbH verpflichtet sich zur Abfindung aller bisher von den beiden anderen Werksbesitzern geleisteten Instandhaltungs- und Wasserführungsleistungen einen Betrag von 6.900,-- Schilling an Frau H. S. in L. in drei gleichen Raten von je 2.300,-- Schilling, die erste am 1.1.1954, die zweite am 1.4.1954 und die dritte am 1.7.1954 zu bezahlen. Falls die L. GmbH in andere Hände übergehen sollte oder das Werk verkauft werden sollte, tritt die sofortige Fälligkeit des ganzen Betrages ein.
II.)
Bezüglich der Erhaltung des L-Werkskanals für die Zukunft wird zwischen den Werksbesitzern H. S. einerseits und F. S. andererseits vereinbart, dass jeder der beiden Werksbesitzer seine spezifische Eigenanlage selbst erhält, während die gemeinsamen Teile des Kanals, die Wehranlagen, sowie die Wasserführung von beiden Werksbesitzern gemeinsam und zwar nach dem Verhältnis der ihnen zustehenden Gefälle zu tragen sind."
3.) Übereinkommen vom 14. Mai 1957
Anlässlich der Verhandlung der BH am 14. Mai 1957, deren Gegenstand das Ansuchen der Firma W. D. um wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage auf der Parzelle 1375/2, E.Z. 1, K.G. F. (Realität der ehemaligen L. GmbH) gewesen sei (Postzahl 2936), sei folgendes Übereinkommen zwischen den Wasserberechtigten H. S., Postzahl 627, und F. S., Postzahl 536, und dem Wasserrechtswerber Firma W. D. betreffend Instandhaltungskosten der gemeinsamen Anlage am L-Werkskanal und der seit 1954 aufgelaufenen Instandhaltungskosten an der gleichen Anlage getroffen worden:
"Bei Gewährung des Wasserrechtes an die Firma W. D. zwecks Errichtung einer Wasserkraftanlage innerhalb der Realität der ehemaligen L.-Fabrik in F. verpflichtet sich dieser:
1. Zu den Kosten der Erhaltung der gemeinsamen Wehranlage in der P bei E, dem Ablass beim Durchfluss des K-Baches durch den L-Werkskanal bei dem sogenannten A-Wehr - gemeint ist offensichtlich die K-Wehr - und der Brücke Postzahl 2096 zwischen den Grundstücken 138/1 und 138/2 der KG H. ein Drittel beizutragen.
2. Er verpflichtet sich, ein Drittel der Kosten der Erhaltung des Werkskanals vom Wehr an der P bis zur Einmündung des K-Baches beizutragen.
3. Die Erhaltungspflicht des Werkskanals vom K-Bach bis zur Abzweigung des sogenannten F-baches abwärts der Werksanlage Postzahl 627 (H. S.) betrifft diese.
4. Die Erhaltungspflicht des Werkskanals von diesem F-bach bis zur R-Bezirksstraßenbrücke einschließlich Abfluss zum F-bach trifft den Inhaber der Postzahl 536 (F. S.).
5. Die Erhaltungspflicht des Werkskanals von der R-Bezirksstraßenbrücke abwärts bis zur Einmündung in die T und des Umlaufgrabens des Baches des Nutzungswerbers trifft den Bewilligungswerber.
6. Die Bedienung des gemeinsamen Wehres und der Auslässe (K-Wehr und A-Wehr) obliegt dem Eigentümer des obersten Werkes Postzahl 627, wobei die Eigentümer der Wehranlage 536 (F. S.) und der Bewilligungswerber je ein Drittel der effektiven Auslagen für diese Bedienung zu ersetzen hat.
7. Die Arbeiten im gemeinsamen Interesse sind im gegenseitigen Einvernehmen durchzuführen.
8. Der Bewilligungswerber Firma W. D. verpflichtet sich, zur Abfindung der vorher von H. S. und F. S. an den gemeinsamen Objekten geleisteten Arbeiten an H. und F. S. zu Handen der Frau H. S. einen Betrag von S 20.000,-- bis längstens 31.12.1957 zu bezahlen.
9. Sollten infolge betriebsbedingter Umstände an der Wasserkraftanlage Postzahl 627 (H. S.) eine totale Abkehr des Werkskanals erforderlich sein, so verpflichtet sich der Bewilligungswerber für die Zeit bis zu 3 Wochen keine Entschädigungsansprüche zu stellen."
Diese Vereinbarung sei von H. S., Dr. Paul H., W. D. und Dr. Wolfgang H. unterzeichnet worden.
4.) Übereinkommen vom 23. September 1977
Mit Bescheid der BH vom 19. Dezember 1977 sei festgestellt worden, dass das im Wasserbuch der BH unter Postzahl 2936 eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Anlässlich des Erlöschens sei zwischen den verbleibenden Wasserberechtigten und der abtretenden Wasserberechtigten hinsichtlich der zukünftigen Erhaltung des Werkskanals sowie hinsichtlich der Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen aus Anlass des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes Postzahl 2936 nachstehendes Übereinkommen abgeschlossen worden:
"1.) Die abtretende Wasserberechtigte Firma W. D. übernimmt für sich und ihre Rechtsnachfolger die Verpflichtung zur Erhaltung der beidseitigen Ufermauern, beginnend vom derzeitigen Bestand der Mauern (das sind ca. 102,5 m gerinneabwärts der R-Brücke) bis zur derzeit bestehenden unteren Einfahrtsbrücke über den Unterwerkskanal, welche sich 253 m unter der R-Brücke befindet. Die Gesamtstrecke für die Erhaltung der Ufermauern beträgt daher 150,5 m.
2.) Weiters verpflichtet sich die abtretende Wasserberechtigte für sich und ihre Rechtsnachfolger, die Erhaltung des linken Werkskanalufers im Bereich der Grundstücke Parzellen Nr. 552/3 und 552/2, KG F., zu übernehmen.
3.) Die verbleibenden Wasserberechtigten der PZ 627 und PZ 536 verpflichten sich ihrerseits für sich und ihre Rechtsnachfolger zur Erhaltung der nunmehr noch gemeinsam zu erhaltenden Gerinnestrecken, mit Ausnahme der unter Punkt 1 und 2 angeführten.
4.) Weiters verpflichten sich die verbleibenden Wasserberechtigten für sich und ihre Rechtsnachfolger zur Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen aus Anlass des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes PZ 2936 aus dem Titel der versäumten Instandhaltungen mit Ausnahme der in dieser Verhandlungsschrift (23.9.1977) angeführten Punkte 1-5."
Zusammenfassend stellte die Wasserrechtsbehörde I. Instanz fest, dass den Wasserberechtigten zu den Postzahlen WB 627 und WB 536 laut Übereinkommen die Erhaltung des gesamten L-Werkskanals samt Anlagen obliege. Einzelne Uferbereiche seien von dieser Erhaltungspflicht ausgenommen (siehe ehemalige Wasserkraftanlage D. bzw. Gemeinde L. für bestimmte Uferbereiche).
Aufgrund von Anrainerbeschwerden seien Überprüfungen durch den Amtssachverständigen für Wasserbau durchgeführt worden. Diese hätten die im Erhebungsbericht vom 8. Juni 2006 enthaltenen Missstände ergeben, die die Anordnung der im Spruch angeführten Maßnahmen erforderlich gemacht habe.
Bereits mit Schreiben vom 24. Jänner 2005 habe die BH die Wasserberechtigten auf ihre Instandhaltungspflicht hingewiesen und sie aufgefordert, ihren ex lege-Verpflichtungen am L-Werkskanal nachzukommen.
Anlässlich der neuerlichen Überprüfung am 8. Juni 2006 sei vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik Folgendes festgestellt worden:
"Bei der Landesstraßenbrücke über den L-Werkskanal in F. war festzustellen, dass vor kurzer Zeit eine größere Wasserführung gegeben war. Auf Grund der Schlammspuren beim Uferbewuchs kann diese vorangegangene Wasserführung um rund 10 - 20 cm höher eingestuft werden.
Zum Zeitpunkt der Überprüfung war der Wasserstand rund 20 cm hoch, eine relativ große Fließgeschwindigkeit war gegeben. In diesem Bereich sind die bereits bekannten Anlandungen und Verwachsungen nach wie vor vorhanden.
Bei der gerinneabwärtigsten bebauten Liegenschaft (Dr. D.) war ebenfalls die gute Wasserführung und Fließgeschwindigkeit vorhanden. Auch hier war auf Grund der Schlammspuren beim Uferbewuchs ersichtlich, dass die Wasserspiegellage vor kurzem rund 10 - 20 cm höher lag. Der Wasserspiegel befand sich wesentlich unterhalb der dort vorhandenen Zufahrtsbrücke.
Bei der rechtsufrigen Einmündung des B-baches war auf Grund der vorhandenen Anlandungen und der ins Bachbett hinein gebrochenen Äste ein geringer Aufstau gegeben. Der Wasserstand betrug ebenfalls rund 20 cm, ein Abfluss der ankommenden Wassermengen war ansonsten gut möglich. Beim B-bach war ersichtlich, dass einige wenige Meter vor seiner Mündung eine kurze Umleitung durch ein Betonrohr eingebaut worden ist.
Rund 100 m gerinneabwärts der Einmündung des B-baches war ebenfalls ein Abfließen der ankommenden Wassermengen, lediglich mit einem geringen Aufstau durch die vorhandenen Anlandungen und hinein gebrochenen Äste sowie Verwachsungen gegeben. Auch hier war ersichtlich, dass vor kurzem ein rund 20 cm höherer Wasserstand vorhanden war.
Eine Räumung der Anlandungen, Verwachsungen und insbesondere der ins Gerinnebett hinabgebrochenen Äste wird für notwendig angesehen, um einen größeren Aufstau und Rückstau ins Siedlungsgebiet mit allfälligen Überflutungen zu verhindern. Die Räumungsarbeiten können sicher innerhalb eines Monates durchgeführt werden."
Nach Auffassung der Wasserrechtsbehörde I. Instanz habe der Beschwerdeführer den L-Werkskanal nicht in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand bzw. so erhalten, dass Verletzungen öffentlicher Interessen (Aufstau und Rückstau ins Siedlungsgebiet mit allfälligen Überflutungen durch die im Spruch angeführten Abflusshindernisse) nicht stattfänden.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2006 wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Frist für die aufgetragenen Erhaltungsarbeiten wurde bis 30. Juni 2007 verlängert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der Beschwerdeführer führt u.a. aus, er sei zu Postzahl WB 536 des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes W berechtigt, eine Kleinkraftwerksanlage am ehemaligen rechtsufrigen Seitenarm der T zu betreiben. Der Seitenarm sei infolge von Regulierungsarbeiten/Hochwasserschutz etwa 1870-1894 abgetrennt und stattdessen Triebwasser ab der E-Wehr aus der P, die mit einem kurzen Stichkanal mit dem Seitenarm verbunden worden sei, zugeführt worden. Der M-bach, später L-Werkskanal genannt, sei Vorfluter für die öffentlichen Gewässer I-bach, K-bach, S-Graben, B-bach, O-bach usw. und fließe unterhalb von N wieder in die T.
Durch den angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Räumung des Gerinnes auferlegt, damit sich die öffentliche Hand die Kosten der Instandsetzung der Wehr und nunmehr auch der Räumung des Wasserlaufes erspare und diese auf den Beschwerdeführer überwälze.
Das Wasserrecht des Beschwerdeführers zum Betrieb eines Kleinkraftwerkes an einem öffentlichen Gewässer bilde keine taugliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei erstattete hiezu eine ergänzende Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der gegenständliche wasserpolizeiliche Auftrag wurde sowohl auf § 138 Abs. 1 lit. a als auch auf § 50 Abs. 1 WRG 1959 gestützt.
§ 50 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lauten:
"(1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen."
§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 lautet:
"(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) ...".
Von einer "unterlassenen Arbeit" im Sinn des § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht normiert etwa § 50 Abs. 1 leg. cit., sodass eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Pflichten zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu führen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2004/07/0136, m. w.N.). Die Instandhaltungspflicht dauert bis zum Erlöschen des Wasserrechts oder bis zur Zerstörung der Anlage an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, Zl. 99/07/0088).
Ein Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit diesem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, Zl. 93/07/0118).
Der Beschwerdeführer stellt in einer ergänzenden Stellungnahme zur erstatteten Gegenschrift der belangten Behörde vom 3. Dezember 2007 entschieden in Abrede, dass er oder seine Vorfahren "je ein Wasserrecht an der E-wehr" erhalten hätten. Vielmehr stehe ihm das Wasserrecht an der WB 536, mit dem dazugehörigen Grundstück verbunden, zu. Die T habe diesen Seitenarm (offenbar gemeint: den nunmehrigen Werkskanal) dotiert, der ca. 1894 durch Regulierung seitens des Landes Niederösterreich verschlossen worden sei. Die Dotierung sei durch Wasser aus der P ersetzt worden, ohne weitere Änderung oder Maßnahmen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides geht davon aus, dass die Instandhaltungsmaßnahmen vom Beschwerdeführer "trotz der angeführten gültigen Verpflichtungserklärungen und auch gesetzlicher Verpflichtung (§ 50 WRG) nicht ... durchgeführt wurden".
Die auf § 50 WRG 1959 gegründeten Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten setzen jedoch aufgrund der vorzitierten Judikatur voraus, dass für den gegenständlichen Werkskanal eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und die Anlage in Übereinstimmung mit diesem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurde; sei es, dass für den Werkskanal selbst eine eigene wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, sei es, dass er rechtmäßig bestehender Teil einer sonstigten bewilligten Wasseranlage ist. Feststellungen dazu lassen sich jedoch weder dem erstinstanzlichen noch dem angefochtenen Bescheid entnehmen. In den Punkten 1 bis 3 des im Instanzenzug bestätigten wasserpolizeilichen Auftrages wird lediglich auf den "unter den Postzahlen WB 536 und WB 627 dokumentierten Zustand des L-Werkskanals" verwiesen. Aus diesem Hinweis allein ist jedoch nicht ableitbar, dass mit den beiden zuletzt genannten Wasserbenutzungsrechten auch eine wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich des Werkskanals erfolgt ist. Die Feststellungen der Wasserrechtsbehörden bieten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Fall des § 50 Abs. 1 letzter Satz oder des § 50 Abs. 2 WRG 1959 vorläge.
Solange nicht feststeht, ob für den Werkskanal, auf den sich die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Instandsetzung- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen beziehen, eine wasserrechtliche Bewilligung im oben dargelegten Sinn besteht, kann mit einer Berufung auf die von den Behörden herangezogenen Übereinkommen ein Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsauftrag nicht begründet werden. Auf der Basis des vorliegenden Sachverhaltes kann auch nicht beurteilt werden, ob diese Übereinkommen überhaupt die Grundlage für einen wasserpolizeilichen Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsauftrag bilden könnten.
Da die belangte Behörde diesbezügliche Ermittlungen unterlassen hat und somit der Sachverhalt für die Erlassung der gegenständlichen Aufträge nicht hinreichend geklärt war, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen - insbesondere auf die Frage, ob allenfalls die Gemeinde W. aufgrund des Auflage 5 des Bescheides der BH vom 12. April 1984 betreffend die wasserrechtliche Bewilligung zur Teilregulierung des I-baches in W. gleichfalls zu Instandsetzungsmaßnahmen im gegenständlichen Werkskanal verpflichtet wäre - näher einzugehen.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren betreffend Umsatzsteuer war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.
Wien, am 27. März 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070088.X00Im RIS seit
17.04.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008