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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
War die Behörde erster Instanz iSd E eines VS des VwGH vom 25.3.1987, 86/11/0145, 0150 zur Verhängung der Ordnungsstrafe unzuständig, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde gegeben war, so belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid, mit dem sie die Verhängung der Ordnungsstrafe durch die Behörde erster Instanz (inhaltlich) bestätigt, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil sie die Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht wahrnimmt.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040141.X03Im RIS seit
20.02.2006