RS Vwgh 1987/11/3 87/04/0141

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §34 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

Rechtssatz

War die Behörde erster Instanz iSd E eines VS des VwGH vom 25.3.1987, 86/11/0145, 0150 zur Verhängung der Ordnungsstrafe unzuständig, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde gegeben war, so belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid, mit dem sie die Verhängung der Ordnungsstrafe durch die Behörde erster Instanz (inhaltlich) bestätigt, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weil sie die Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht wahrnimmt.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040141.X03

Im RIS seit

20.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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