RS Vwgh 1987/11/3 87/04/0077

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §78 Abs1;
BVwAbgV 1983 TPA4;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;

Rechtssatz

Die Erfüllung der in § 78 Abs 1 AVG 1950 iVm § 1 Abs 1 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 maßgebenden Voraussetzungen können in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, in dem die Schutzinteressen der Nachbarn iSd § 77 Abs 1 und 2 GewO 1973 von Amts wegen wahrzunehmen sind, nicht allein schon in dem Umstand erblickt werden, dass aus Anlass der Berufung einer nicht mit dem Genehmigungswerber identen Person (Nachbar) eine mündliche Augenscheinsverhandlung vorgenommen und hierüber eine Verhandlungsschrift aufgenommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040077.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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