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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §78 Abs1;Rechtssatz
Die Erfüllung der in § 78 Abs 1 AVG 1950 iVm § 1 Abs 1 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983 maßgebenden Voraussetzungen können in einem gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, in dem die Schutzinteressen der Nachbarn iSd § 77 Abs 1 und 2 GewO 1973 von Amts wegen wahrzunehmen sind, nicht allein schon in dem Umstand erblickt werden, dass aus Anlass der Berufung einer nicht mit dem Genehmigungswerber identen Person (Nachbar) eine mündliche Augenscheinsverhandlung vorgenommen und hierüber eine Verhandlungsschrift aufgenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040077.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010