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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
EO §154;Rechtssatz
Das Beschwerdeverfahren betreffend Anfechtung des Bescheides, mit dem dem Zuschlag an den Bf die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt wurde, ist als gegenstandslos einzustellen, wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Zuschlages an den Bf die Liegenschaft in einer neuerlichen Versteigerung bereits einem Dritten zugeschlagen wurde und deshalb die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Bf nicht mehr möglich ist. Einer Entscheidung des VwGH über die Beschwerde käme daher keine Bedeutung mehr zu.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020153.X01Im RIS seit
24.06.2005