RS Vwgh 1987/11/3 86/04/0217

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art131a;
GewO 1973 §336 Abs1;
GewO 1973 §368 Z16;
VStG §35;
VStG §39;

Rechtssatz

Mögen für die Bundesgendarmerie an Ort und Stelle Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Gewerbeberechtigung bestanden haben, so berechtigte dieser Zweifel noch nicht dazu, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1973 als "drohend" anzunehmen. Insofern der Verkäufer nach der Jahrmarktordnung von Pöchlarn nicht verpflichtet war, den Gewerbeschein im Original oder eine von der Bf ausgestellte Ermächtigung vorzuweisen, kann sich die belangte Behörde auch nicht auf eine "drohende Verwaltungsübertretung" nach § 368 Z 16 GewO berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040217.X03

Im RIS seit

26.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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