RS Vwgh 1987/11/3 87/04/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1987
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs4;
AVG §34 Abs3;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist (abweichend von VwSlg 16143 A/1930, 8044 A/1971; VfSlg 2960/1956) nur eine bestimmte Behörde zuständig, und zwar jene, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Dies ist in Ansehung einer in einer Berufung enthaltenen Ordnungswidrigkeit die Berufungsbehörde (und nicht etwa die Erstbehörde als Einbringungsstelle). Wenn die Eingabe zwei oder mehrere Angelegenheiten betrifft, sind zur Verhängung zwei oder mehrere (jeweils bestimmte) Behörden zuständig. Diesfalls entscheidet das Zuvorkommen. Eine zwei oder mehrmalige Verhängung einer Ordnungsstrafe scheidet - vom Zweck der Maßnahme, die betreffende Person in Zukunft von der Setzung ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten, her gesehen - aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040141.X01

Im RIS seit

20.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten