RS Vwgh 1987/11/3 87/11/0169

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Index

23/01 Konkursordnung
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AngG §29 Abs1;
IESG §1 Abs2;
KO §25 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH folgt der Rechtssprechung des OGH zur Beziehung zwischen

§ 25 Abs 1 KO und § 29 AngG für einen nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig austretenden Angestellten, wonach erstens § 25 Abs 1 KO einen über

§ 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund darstellt, der einen Ersatzanspruch gem § 29 AngG auslöst, ohne dass der Angestellte ein Verschulden des Arbeitgebers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nachweisen müsste, zweitens dem austretenden Angestellten gem § 29 Abs 1 AngG eine Kündigungsentschädigung für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 25 Abs 1 KO durch eine gleichzeitige Kündigung durch den Masseverwalter verstreichen müsste, zusteht und drittens der Anspruch auf Kündigungsentschädigung dadurch auf den Zeitraum der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsfrist begrenzt ist und eine längere einzelvertragliche Kündigungsfrist unbeachtlich ist (Hinweis auf E 22.10.1986, 85/11/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110169.X01

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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