RS Vwgh 1987/11/3 87/11/0116

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;

Rechtssatz

Ein Wiederaufnahmeantrag, der vor rechtskräftigem Abschluss jenes Verfahrens gestellt wird, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, ist auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn noch vor der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag das Hauptverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. (Hinweis auf E 10.10.1950, 0136/50, VwSlg 1678 A/1950, v. 5.11.1963, 0181/63 , und B vom 12.7.1951, 0260/50).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110116.X01

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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