Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Ein Wiederaufnahmeantrag, der vor rechtskräftigem Abschluss jenes Verfahrens gestellt wird, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, ist auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn noch vor der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag das Hauptverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. (Hinweis auf E 10.10.1950, 0136/50, VwSlg 1678 A/1950, v. 5.11.1963, 0181/63 , und B vom 12.7.1951, 0260/50).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110116.X01Im RIS seit
31.05.2006