RS Vwgh 1987/11/5 87/18/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VStG §19;
VStG §44a litc;
VStG §44a lite;
VStG §44a Z3 impl;
VStG §44a Z5 impl;
VStG §48 Abs1 Z5;
VStG §48 Abs1 Z6;
VStG §64 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Behörde beim Errechnen der Summe der vom Beschuldigten zu zahlenden Geldstrafen und Kostenbeiträge ein - gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigbarer - Rechenfehler unterlaufen, so kann dadurch der Beschuldigte nicht beschwert sein, wenn eine geringere Summe errechnet wurde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten