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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenausspruches durch die Berufungsbehörde ist nicht notwendig, da dieser einen Annex zur Hauptsache darstellt, es sei denn, er wäre besonders bekämpft.
Schlagworte
BerufungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018