RS Vwgh 1987/11/5 87/18/0087

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs2;

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenausspruches durch die Berufungsbehörde ist nicht notwendig, da dieser einen Annex zur Hauptsache darstellt, es sei denn, er wäre besonders bekämpft.

Schlagworte

BerufungsverfahrenBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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