RS Vwgh 1987/11/5 86/02/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/09/11 0523/79 1

Stammrechtssatz

Mit dem Inkrafttreten des BG vom 2.2.1977, BGBl 101, verlängert sich die Verjährungsfrist, die bis dahin drei Monate betragen hatte, um weitere drei Monate, und zwar in den Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach der früheren Rechtslage an diesem Tag oder später geendet hätte. Nur hinsichtlich jener Taten, die bereits vor dem 1.3.1977 auf Grund des Ablaufes der bis dahin geltenden

Dreimonatefrist verjährt waren, konnte eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht mehr eintreten (Hinweis E 4.5.1977, 989/75, und E 20.9.1978, 265, 267, 269, 271, 273/78). Dem Eintritt der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate für Taten, die zwar vor dem 1.3.1977 begangen, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, steht auch die Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG nicht

entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020171.X01

Im RIS seit

05.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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