RS Vwgh 1987/11/5 87/18/0093

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die Einrede, dass infolge dichten Kolonnenverkehrs die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gar nicht möglich gewesen sei, kann relevant sein. (Hinweis auf E vom 11.9.1987, 85/18/0154)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180093.X01

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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