RS Vwgh 1987/11/5 87/18/0087

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0117/68 E 10. Juni 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Vorschrift des § 5 Abs 2 StVO ergibt sich für die in Frage kommenden Personen die Verpflichtung, sich dem Alcotest zu unterzeihen (=Bedienung des Gerätes) ansonsten diese Vorschrift sinnlos wäre. Die genannte Verpflichtung ergibt sich schließlich aus der Strafbestimmung des § 99 Abs 1 lit b leg cit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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