Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0117/68 E 10. Juni 1968 RS 1Stammrechtssatz
Aus der Vorschrift des § 5 Abs 2 StVO ergibt sich für die in Frage kommenden Personen die Verpflichtung, sich dem Alcotest zu unterzeihen (=Bedienung des Gerätes) ansonsten diese Vorschrift sinnlos wäre. Die genannte Verpflichtung ergibt sich schließlich aus der Strafbestimmung des § 99 Abs 1 lit b leg cit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018