RS Vwgh 1987/11/5 87/08/0141

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;

Rechtssatz

Der Einwand der bf Gebietskrankenkasse, dass die im angefochtenen Bescheid aufgestellte Behauptung, der verhängte Beitragszuschlag von S 25.000,-- gehe "über den Verwaltungsmehraufwand samt Zinsentgang infolge der verspäteten Beitragsentrichtung", hinaus, durch die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht gedeckt sei, ist gerechtfertigt. Die Frage der Höhe des durch die Meldeverstöße verursachten Mehraufwandes der Verwaltung ist im Verwaltungsverfahren bisher nicht erörtert worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080141.X02

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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