Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;Rechtssatz
Der Einwand der bf Gebietskrankenkasse, dass die im angefochtenen Bescheid aufgestellte Behauptung, der verhängte Beitragszuschlag von S 25.000,-- gehe "über den Verwaltungsmehraufwand samt Zinsentgang infolge der verspäteten Beitragsentrichtung", hinaus, durch die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht gedeckt sei, ist gerechtfertigt. Die Frage der Höhe des durch die Meldeverstöße verursachten Mehraufwandes der Verwaltung ist im Verwaltungsverfahren bisher nicht erörtert worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080141.X02Im RIS seit
03.04.2006