RS Vwgh 1987/11/5 86/02/0171

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art7 Abs1;
VStG §1 Abs2;
VStG §31 Abs3;

Rechtssatz

§ 31 Abs 3 zweiter Satz VStG ist auch auf Straftaten anzuwenden, die vor dem 1.8.1984 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) begangen worden sind, vorausgesetzt, dass in diesem Zeitpunkt die Tat (nach der früher bestehenden Rechtslage) noch nicht verjährt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (zumindest teilweise) nach diesem Zeitpunkt anhängig war. § 1 Abs 2 VStG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ein allgemeines (die Verjährungsbestimmungen erfassendes) Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art 7 Abs 1 MRK nicht ableiten (Hinweis E 3.5.1985, 85/02/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020171.X02

Im RIS seit

05.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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