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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art7 Abs1;Rechtssatz
§ 31 Abs 3 zweiter Satz VStG ist auch auf Straftaten anzuwenden, die vor dem 1.8.1984 (Inkrafttreten dieser Bestimmung) begangen worden sind, vorausgesetzt, dass in diesem Zeitpunkt die Tat (nach der früher bestehenden Rechtslage) noch nicht verjährt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (zumindest teilweise) nach diesem Zeitpunkt anhängig war. § 1 Abs 2 VStG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Ein allgemeines (die Verjährungsbestimmungen erfassendes) Günstigkeitsprinzip lässt sich auch aus Art 7 Abs 1 MRK nicht ableiten (Hinweis E 3.5.1985, 85/02/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020171.X02Im RIS seit
05.11.1987Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015