RS Vwgh 1987/11/5 87/18/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt eines schlüssigen Privatgutachtens, aus dem sich Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens eines Amtsachverständigen ergeben, auseinander zu setzen. Hegt die Behörde Zweifel an der Wahrheitsliebe des Privatgutachters, hat sie diesen als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Erscheinen der Behörde hingegen die fachlichen Darlegungen des Privatgutachters unbegründet oder unklar, so hat sie sich eines Sachverständigen zu bedienen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweisfreie BeweiswürdigungBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseBeweismittel SachverständigenbeweisBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger ArztVorliegen eines Gutachtens Sachverständiger sachverständiger ZeugeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel ZeugenbeweisGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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