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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt eines schlüssigen Privatgutachtens, aus dem sich Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens eines Amtsachverständigen ergeben, auseinander zu setzen. Hegt die Behörde Zweifel an der Wahrheitsliebe des Privatgutachters, hat sie diesen als sachverständigen Zeugen zu vernehmen. Erscheinen der Behörde hingegen die fachlichen Darlegungen des Privatgutachters unbegründet oder unklar, so hat sie sich eines Sachverständigen zu bedienen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweisfreie BeweiswürdigungBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung hinsichtlich einander widersprechender BeweisergebnisseBeweismittel SachverständigenbeweisBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger ArztVorliegen eines Gutachtens Sachverständiger sachverständiger ZeugeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel ZeugenbeweisGutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180087.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018