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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Eine von einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Vertreter in einem Verwaltungsverfahren eingebrachte Eingabe (hier: Berufung) ist als nicht unterschrieben und daher als mit einem verbesserungsfähigen Formgebrechen behaftet anzusehen. Eine solche Eingabe ist - dem Machtgeber selbst zuzurechnen und diesem -
als Einschreiter - zur Behebung des Formgebrechens zurückzustellen. (Hinweis auf E VS 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985).
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Unterschrift Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100134.X01Im RIS seit
08.05.2006