RS Vwgh 1987/11/9 87/10/0134

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Veröffentlicht am 09.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;

Rechtssatz

Eine von einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Vertreter in einem Verwaltungsverfahren eingebrachte Eingabe (hier: Berufung) ist als nicht unterschrieben und daher als mit einem verbesserungsfähigen Formgebrechen behaftet anzusehen. Eine solche Eingabe ist - dem Machtgeber selbst zuzurechnen und diesem -

als Einschreiter - zur Behebung des Formgebrechens zurückzustellen. (Hinweis auf E VS 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Unterschrift Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100134.X01

Im RIS seit

08.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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