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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da nur rechtskräftige, aufgrund des ForstG 1852 erteilte Rodungsbewilligungen als entsprechende Bescheide nach dem ForstG 1975 gelten, ist die Frage der Parteistellung einer übergangenen Partei nach den bei Erlassung eines solchen Bescheides maßgeblich gewesenen Rechtsvorschriften zu beanworten. Weiters sind unter "anhängigen" Verfahren iSd § 184 Z 3 ForstG 1975 auch solche Verfahren zu verstehen, in denen jemand geltend macht, er sei in bezug auf ein nach dem ForstG 1852 durchgeführtes Verfahren übergangene Partei. Der Beantwortung der Frage, ob dem Bf in dem Rodungsbewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre, sind daher die entsprechenden Bestimmungen des ForstG 1852 zugrunde zu legen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100098.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008