RS Vwgh 1987/11/9 86/10/0008

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Veröffentlicht am 09.11.1987
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §13;

Rechtssatz

Erfolgte die naturschutzbehördliche Ablehnung eines Antrages, der nur eine Teilfläche des Grundstückes zum Gegenstand hatte, weil das gesamte Grundstück als besonders schützenswertes Feuchtbiotop angesehen wurde, so hat dies bei unveränderter Interessenlage zur Folge, dass einem Antrag betreffend der restlichen Fläche entschiedene Sache entgegensteht und er zurückzuweisen ist. Darin, dass der neue Antrag sich auf eine nicht vom Spruch erfasste Teilfläche des Grundstückes bezieht, ist nur eine Modifizierung des Begehrens in einem für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumstand zu erblicken.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100008.X03

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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