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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Erfolgte die naturschutzbehördliche Ablehnung eines Antrages, der nur eine Teilfläche des Grundstückes zum Gegenstand hatte, weil das gesamte Grundstück als besonders schützenswertes Feuchtbiotop angesehen wurde, so hat dies bei unveränderter Interessenlage zur Folge, dass einem Antrag betreffend der restlichen Fläche entschiedene Sache entgegensteht und er zurückzuweisen ist. Darin, dass der neue Antrag sich auf eine nicht vom Spruch erfasste Teilfläche des Grundstückes bezieht, ist nur eine Modifizierung des Begehrens in einem für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumstand zu erblicken.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100008.X03Im RIS seit
26.05.2006