TE Vwgh Beschluss 2008/3/27 2008/07/0038

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über den Antrag 1. des F O und 2. des S A, beide in D, beide vertreten durch Dr. F U, Rechtsanwalt in XXX G, R-straße 8, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Mängelbehebungsfrist in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 2. August 2007, Zl. -11-FLG-233/6-2007, betreffend Schadenersatz in einer Angelegenheit nach dem Kärntner FLG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom 21. Februar 2008, Zl. 2007/07/0165, wurde die Beschwerde gegen den vorzitierten Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2007 betreffend Schadenersatz in einer Angelegenheit nach dem Kärntner FLG für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt, weil es die beschwerdeführenden Parteien unterließen, innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde sowie den ergänzenden Schriftsatz in fünffacher Ausfertigung (tatsächlich vorgelegt wurden lediglich drei Ausfertigungen) dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 5. März 2008 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Mängelbehebungsfrist. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, bei der Verfassung der Beschwerde am 23. Jänner 2008 habe der Vertreter der Beschwerdeführer seine Kanzleiangestellte, Frau N. K. aufgrund des dezidierten Verbesserungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes angewiesen, die aktuelle Beschwerde in fünffacher Ausfertigung auszudrucken sowie zwei weitere Ausdrucke der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 20. September 2007 anzufertigen und ihm in der Postmappe vorzulegen.

Die Kanzleiangestellte N. K. sei seit dem 1. November 2007 in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer beschäftigt und besonders bemüht, ihre Tätigkeit zur Zufriedenheit des Vertreters der Beschwerdeführer auszuüben. Sie habe demzufolge die Ergänzung der Beschwerde am 23. Jänner 2008 in fünffacher Ausfertigung ausgedruckt, die ursprüngliche Beschwerde in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt, diese Schriftsätze samt den nötigen Beilagen und Urkunden vorbereitet und dem Vertreter der Beschwerdeführer in der Postmappe zur Unterschrift vorgelegt.

Wie sich durch die nunmehr zugestellte Zurückweisung der Beschwerde und Einsichtnahme in den Akt herausgestellt habe, sei der Kanzleiangestellten N. K. bei der Kuvertierung der Beschwerden ein Versehen passiert. Sie habe offenbar von den vorbereiteten und unterfertigten fünf Ausdrucken der Ergänzungsbeschwerde versehentlich nur 3 Ausfertigungen in das Kuvert gelegt und die zwei weiteren Ausdrucke der ursprünglichen Beschwerde übersehen und demnach gar nicht abgefertigt. Sie könne sich heute den Irrtum nur so erklären, dass das doch umfangreiche Paket von Schriftstücken zunächst schwer in das Kuvert gepasst habe und sie bei der Manipulation mit den Schriftstücken und dem Kuvert versehentlich einige Schriftsätze auf den Akt gelegt und diese dann irrtümlich nicht in das vorbereitete Kuvert sondern in den Akt gelegt habe. N. K. sei ein derartiger Irrtum noch nicht untergekommen und insbesondere deshalb unverständlich, weil der Vertreter der Beschwerdeführer bei der Vorbereitung des Schriftsatzes mit ihr ausdrücklich die Anzahl der vorzulegenden Ausfertigungen besprochen und sie auch angewiesen habe, die erforderlichen Ausfertigungen auszudrucken. Zudem habe der Vertreter der Beschwerdeführer seine Angestellte besonders darauf aufmerksam gemacht, bei der Abfertigung der Beschwerdeergänzung samt Vorlage der Beilagen und Urkunden besonders sorgfältig vorzugehen. N. K. habe daraufhin die eidesstättige Erklärung vom 5. März 2008 verfasst.

Im Hinblick auf die Einmaligkeit des Ereignisses und auf den Umstand, dass im Zuge der Manipulation bei der Kuvertierung derartig zahlreicher Ausfertigungen von mehreren Beschwerden in einem Kanzleibetrieb wie dem des Vertreters der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl täglich abzufertigender Poststücke ein Irrtum einmal vorkommen könne, handle es sich um einen "geringen Grad" des Versehens einer außerordentlich zuverlässigen Angestellten, der zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtige.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war aus folgendem Grund nicht stattzugeben:

Der auf dem ergänzenden Beschwerdeschriftschriftsatz vom 5. März 2008 enthaltene und vom Beschwerdevertreter unterschriebene Beilagenvermerk lautete: "einfach, Beilagen, 3 GS".

Dieser auch auf dem Verbesserungsschriftsatz vom 23. Jänner 2008 zur hg: Zl. 2007/07/0165 angebrachte Beilagenvermerk entsprach nicht dem gerichtlichen Auftrag. Aus diesem vom Rechtsvertreter unterfertigten Auftrag ist nämlich nicht zu ersehen, dass - wie im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behauptet wird - etwa der Auftrag erfolgt wäre, den verbesserten Beschwerdeschriftsatz in fünffacher Ausfertigung und zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen (an den Verfassungsgerichtshof gerichteten) Beschwerde vorzulegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2007, Zl. 2006/13/0058, m.w.N.).

Unter den geschilderten Umständen ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 17. Oktober 2007). Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob darüber hinaus auch ein Versehen der Kanzleiangestellten bei der Kuvertierung der Beilagen - wie im Wiedereinsetzungsantrag dargelegt wird - unterlaufen ist.

Dieses Verschulden des Rechtsanwaltes ist dem Verschulden der Antragsteller selbst gleichzuhalten.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 27. März 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008070038.X00

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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