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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Frage, welcher Sachverhalt jeweils maßgebend ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden (E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Nach dem Bewilligungstatbestand des § 13 Tir NatSchG ist zunächst die Frage zu klären, ob das Vorhaben, für welches eine Bewilligung beantragt wird, (zumindest) einen der im Abs 1 lit a aufgezählten geschützten Bereiche bzw. Werte "beeinträchtigt", d.h. in irgendeiner Weise nachteilig beeinflusst. Das erfordert zwingend die Beurteilung des Naturzustandes VOR der Ausführung des Vorhabens, und zwar auch im Falle eines Antrages auf NACHTRÄGLICHE Bewilligung.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100008.X04Im RIS seit
26.05.2006