RS Vwgh 1987/11/9 86/10/0008

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Veröffentlicht am 09.11.1987
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
NatSchG Tir 1975 §13;

Rechtssatz

Die Frage, welcher Sachverhalt jeweils maßgebend ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden (E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Nach dem Bewilligungstatbestand des § 13 Tir NatSchG ist zunächst die Frage zu klären, ob das Vorhaben, für welches eine Bewilligung beantragt wird, (zumindest) einen der im Abs 1 lit a aufgezählten geschützten Bereiche bzw. Werte "beeinträchtigt", d.h. in irgendeiner Weise nachteilig beeinflusst. Das erfordert zwingend die Beurteilung des Naturzustandes VOR der Ausführung des Vorhabens, und zwar auch im Falle eines Antrages auf NACHTRÄGLICHE Bewilligung.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100008.X04

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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