RS Vwgh 1987/11/9 87/10/0098

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Veröffentlicht am 09.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1571/69 E 24. März 1971 VwSlg 7995 A/1971 RS 5

Stammrechtssatz

Lässt der Bescheid insgesamt erkennen, dass die Behörde die Sachentscheidung nicht verweigerte, dann wird die Partei allein dadurch, dass sich die Behörde des Ausdruckes "Zurückweisung" bediente, in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100098.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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