RS Vwgh 1987/11/9 87/10/0167

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Veröffentlicht am 09.11.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Wird mit dem (verspäteten) Wiedereinsetzungsantrag neuerlich eine Beschwerde eingebracht, so ist diese wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mehrfache Beschwerdeführung Abtretung vom VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100167.X02

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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