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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §4;Rechtssatz
Ein zu Beginn des Wintersemesters 1985/86 als ordentlicher Hörer aufgenommener Student befindet sich im Wintersemester 1986/87 im dritten Studienabschnitt. Er hat daher den Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß § 8 Abs 1 lit b StudFG 1983 zu erbringen. Durch die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes ruht die Immatrikulation nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120145.X01Im RIS seit
03.07.2006