RS Vwgh 1987/11/9 87/12/0145

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Veröffentlicht am 09.11.1987
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

AHStG §4;
StudFG 1983 §2 Abs1 litb;
StudFG 1983 §8 Abs1 litb;

Rechtssatz

Ein zu Beginn des Wintersemesters 1985/86 als ordentlicher Hörer aufgenommener Student befindet sich im Wintersemester 1986/87 im dritten Studienabschnitt. Er hat daher den Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß § 8 Abs 1 lit b StudFG 1983 zu erbringen. Durch die Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes ruht die Immatrikulation nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120145.X01

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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