RS Vwgh 1987/11/9 87/10/0098

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Veröffentlicht am 09.11.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1852 §1;
ForstG 1852 §5;
ForstG 1975 §19 Abs4;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt nach § 5 ReichsforstG 1852 nur insoweit Parteistellung zu, als ihr Wald durch Rodung oder Schlägerung auf dem unmittelbar angrenzenden Waldgrundstück der Gefahr einer Windbeschädigung ausgesetzt wurde. In diesem begrenzten Umfang können sie Einwendungen erheben bzw. eine Rodungsbewilligung anfechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100098.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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