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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Nachbarn kommt nach § 5 ReichsforstG 1852 nur insoweit Parteistellung zu, als ihr Wald durch Rodung oder Schlägerung auf dem unmittelbar angrenzenden Waldgrundstück der Gefahr einer Windbeschädigung ausgesetzt wurde. In diesem begrenzten Umfang können sie Einwendungen erheben bzw. eine Rodungsbewilligung anfechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100098.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008