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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §21;Rechtssatz
Durch den Abspruch, dem Bf komme Parteistellung nicht zu, wird einschlußweise auch über den damit verbundenen Antrag auf Bescheidzustellung in nicht stattgebender Wiese abgesprochen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100098.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008