RS Vwgh 1987/11/9 86/12/0132

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Veröffentlicht am 09.11.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0160 E 5. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Der Bezug von Fernwärme und Warmwasser stellt einen Sachbezug im Rahmen der Naturalwohnungsbenützung dar. Das Ausmaß eines solchen Sachbezuges weist keinen sachlichen Zusammenhang mit irgendwelchen Durchschnittsverbrauchswerten auf. Es ist daher ausgeschlossen, dass jemand, der-messbar-einen sehr hohen Verbrauch an Wärmeenergie und Warmwasser tätigt, hiefür nur die einem Durchschnittsverbrauch entsprechende Vergütung zu entrichten hätte. Eine günstigere Bezugsmöglichkeit für Fernwärme wurde vom Bf nicht behauptet. Gegen die Methode der Messung des Wärmeverbrauchs bei Heizkosten mit Thermostatventilen bestehen keine sachlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120132.X01

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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