RS Vwgh 1987/11/9 86/12/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §57;
GehG 1956 §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0247 E 12. Oktober 1987 VwSlg 12552 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Einem Fachoberlehrer (VGr L2a2) gebührt auf Grund seiner Funktion als Erziehungsleiter am Schülerheim einer berufsbildenden höheren Schule für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt) die Dienstzulage, die ihm im Fall seiner fiktiven Überstellung in die VGr L1 zustünde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120248.X01

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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