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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §59;Rechtssatz
Im Anwendungsbereich der §§ 59 und 60 GehG 1956 bleibt kein Raum für eine Analogie. Die Zulagenansprüche für Verwendungsgruppenunterschiede nach den §§ 59 und 60 GehG 1956 richten sich entweder danach, dass ein Lehrer die Ernennungserfordernisse einer höheren VGr erfüllt und auf dem Arbeitsplatz dieser VGr eingesetzt wird, aber nicht auf die Planstelle dieser VGr ernannt wurde, oder danach dass ein Lehrer, ohne die entsprechenden Ernennungserfordernisse zu erfüllen, auf dem Arbeitsplatz einer höheren VGr verwendet wird. In allen diesen Fällen sind aber die Umstände, die zum Anspruch auf eine solche Ergänzungsdienstzulage führen, ausdrücklich im Gesetz genannt. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung treffen wollte. Diese Ansicht wird auch dadurch gestützt, dass in zahlreichen Gehaltsgesetznovellen immer wieder mehr oder minder große Anpassungen an geänderte Verhältnisse vorgenommen wurden (Hinweis E 26.5.1986, 86/12/0030). An dieser grundsätzlichen Betrachtungsweise kann auch das Vorbringen des Bfrs, dass er nur einer verschwindend kleinen Personengruppe angehöre, deren besondere Lage eben nicht bekannt gewesen sei, nichts ändern (Hinweis E 16.9.1960, 0370/59, VwSlg 5362 A/1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120279.X04Im RIS seit
25.09.2006