RS Vwgh 1987/11/9 86/10/0008

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Veröffentlicht am 09.11.1987
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
NatSchG Tir 1975 §13 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Entscheidung nach § 13 Abs 1 lit b Tir NatSchG kann in Ansehung eines bestimmten Vorhabens je nach dem (den) dahinter stehenden Interesse(n) unterschiedlich lauten. Das erfordert bei an sich identen Vorhaben eine Gegenüberstellung der Interessen, die seinerzeit für das (abgelehnte) Vorhaben sprachen, mit jenen, die nunmehr für dieses sprechen, und, sofern sie unterschiedlich sind, eine Wertung des vorgefundenen Unterschiedes in der Interessenlage dahin, ob dieser - im Lichte der seinerzeit vorgenommenen Interessenabwägung - als für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich anzusehen ist. (zur Frage der "Identität der Sache" bei einem neuerlichen Antrag auf Bewilligung zur Aufschüttung eines Grundstückes nach vorangegangener Ablehnung eines da. Antrages)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100008.X02

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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