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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidung nach § 13 Abs 1 lit b Tir NatSchG kann in Ansehung eines bestimmten Vorhabens je nach dem (den) dahinter stehenden Interesse(n) unterschiedlich lauten. Das erfordert bei an sich identen Vorhaben eine Gegenüberstellung der Interessen, die seinerzeit für das (abgelehnte) Vorhaben sprachen, mit jenen, die nunmehr für dieses sprechen, und, sofern sie unterschiedlich sind, eine Wertung des vorgefundenen Unterschiedes in der Interessenlage dahin, ob dieser - im Lichte der seinerzeit vorgenommenen Interessenabwägung - als für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich anzusehen ist. (zur Frage der "Identität der Sache" bei einem neuerlichen Antrag auf Bewilligung zur Aufschüttung eines Grundstückes nach vorangegangener Ablehnung eines da. Antrages)
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100008.X02Im RIS seit
26.05.2006