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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §23 Abs2;Rechtssatz
Die einem Gewerbetreibenden in der Ausübung seiner Tätigkeit durch Gesetz oder Konvention auferlegten Beschränkungen nehmen der Tätigkeit nicht die Eignung als Einkunftsquelle, wenn sie tatsächlich eine solche ist. Daß die Prostitution zur Einkommenerzielung betrieben wird, entspricht bereits ihrer Definition.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140165.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015