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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0305 E 7. Mai 1986 VwSlg 12134 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Für die Bindung des Arbeitsamtes an ein Gerichtsurteil (nach einem kontradiktorischen Verfahren) ist nicht erforderlich, dass ausgesprochen wird, es sei ein privatrechtlicher Anspruch als gesicherter Anspruch im Sinne des § 1 Abs 2 IESG zu qualifizieren. Es muss vielmehr - im Falle eines Leistungsurteiles - aus dem Spruch und der (zu seiner Individualisierung erforderlichen) Begründung nur erkennbar sein, dass der zugesprochene Betrag als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (des Antragstellers mit dem - ehemaligen - Arbeitgeber) qualifiziert wurde. Dadurch steht für das Arbeitsamt bindend fest, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber ein privatrechtlicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis in der in der gerichtlichen Entscheidung näher bezeichneten Höhe zustand. Ob dem Antragsteller für diesen (noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsamtes bzw des Landesarbeitsamtes aufrechten) privatrechtlichen Anspruch zur Gänze oder zumindest zum Teil Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, hat allerdings das zuständige Arbeitsamt (Landearbeitsamt) als Hauptfrage auf Grund der Bestimmungen des IESG zu entscheiden (Verneinung z.B. wegen §§ 1 Abs 3 oder § 3 IESG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110107.X01Im RIS seit
31.05.2006