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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung im Umsatzsteuerrecht folgend, ist es unzulässig, die Leistungen der Prostituierten an ihre Kunden in verschiedene Komponenten zu zerlegen. Ein betimmter Wirtschaftsvorgang ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nach seiner überwiegenden Bedeutung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung einheitlich zu beurteilen und darf nicht zum Zweck günstiger Umsatzbesteuerung in seine Bestandteile zerlegt werden. Bei der Prostitution liegt die überwiegende Bedeutung in der Duldung oder Gewährung sexueller Betätigung. Diese sonstige Leistung unterliegt nicht einem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sie entspricht auch nicht den Leistungen iSd § 10 Abs 2 Z 5, Z 7, Z 8, Z 16, Z 18 UStG 1972.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140165.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015