RS Vwgh 1987/11/10 87/11/0151

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Angesichts von Form und Diktion - Verwendung von Geschäftspapier der G.U.GmbH, Zeichnung unter Verwendung der Firmenstampiglie, Abfassung in der "Wir-Form"- ist die Berufung der Gesellschaft und nicht der physischen Person G.U. zuzurechnen.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110151.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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