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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aufwendungen für Begleitung im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes als RA durch einen Blinden sind - anders als etwa Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs, wie Prothesen oder Rollstühle eines Behinderten, die auch bei der Berufsausbildung benötigt werden - ausschließlich durch den Betrieb veranlaßt und damit Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 EStG, was ihre Einstufung als außergewöhnliche Belastung gem § 34 Abs 1 letzter Satz EStG 1972 ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140126.X03Im RIS seit
10.11.1987Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018