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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung eines Mehrbegehrens an Insolvenz-Ausfallgeld für einen Schadenersatzanspruch nicht deshalb an der selbständigen Beurteilung darüber, ob dieser Anspruch dem Grunde nach zusteht, gehindert, weil die Erstbehörde rechtskräftig für einen Teilbetrag Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochen hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110109.X01Im RIS seit
11.07.2001