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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §90;Rechtssatz
Der Antrag des Steuerpflichtigen, ihm mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Abgabenrückstände errechnet wurden, kann einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht nicht gleichgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140141.X01Im RIS seit
10.11.1987Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009