TE Vwgh Beschluss 2008/3/27 2007/11/0100

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Veröffentlicht am 27.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
44 Zivildienst;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
ZDG 1986 §55 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des C in W, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Juni 2007, Zl. 271.408/2-III/7/07, betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem ZDG (mitbeteiligte Partei: Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Vorarlberg, in 6800 Feldkirch, Beim Gräble 10), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch über den Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2005 bei einer der Dienststellen der mitbeteiligten Partei seinen ordentlichen Zivildienst.

Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 12. April 2007 wurde über Antrag des Beschwerdeführers die Höhe seines Anspruchs auf Verpflegungskosten festgestellt. Der Rechtsträger (die mitbeteiligte Partei) erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Landeshauptmannes von Vorarlberg als Überwachungsbehörde gemäß § 55 Abs. 1 ZDG ausgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, er erachte sich durch den mittlerweile ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2007, mit dem die von der mitbeteiligten Partei erhobene Berufung abgewiesen wurde, als "materiell klaglos gestellt" (ein derartiger Bescheid ist auch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen).

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt ist.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben. Da der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt, sich durch den Bescheid vom 10. Dezember 2007 als klaglos gestellt zu erachten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2005, Zl. 2001/12/0101). Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Ein Kostenzuspruch konnte gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entfallen.

Wien, am 27. März 2008

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007110100.X00

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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