TE Vfgh Beschluss 2003/6/11 V59/03

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Veröffentlicht am 11.06.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan Nr. 5 der Stadtgemeinde Marchtrenk vom 04.07.02
Oö BauO 1994 §7

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Masseverwalters auf Aufhebung der Umwidmung zweier - im Eigentum einer im Konkurs befindlichen Gesellschaft stehenden - Grundstücke von Betriebsbaugebiet in Wohngebiet mangels rechtlicher Betroffenheit der Konkursmasse

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit einem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung wegen Gesetzwidrigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes des Gemeinderates der Stadtgemeinde Marchtrenk vom 4. Juli 2002 hinsichtlich zweier näher bezeichneter Grundstücke, die im Eigentum einer im Konkurs befindlichen, vom Antragsteller als Masseverwalter vertretenen Gesellschaft stehen. Durch die Verordnung "Flächenwidmungsplan Nr. 5" wurde die Widmung dahin geändert, dass beide Grundstücke von (großteils) "Betriebsbaugebiet" in "Wohngebiet" umgewidmet worden seien.

2. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, dass für das betroffene Grundstück (es wird nicht klar, welches der beiden Grundstücke, deren Widmung als gesetzwidrig erachtet wird, gemeint ist) eine Bauplatzbewilligung erteilt und ein Bauvorhaben verwirklicht worden sei. Da für das maßgebliche Grundstück bereits eine Bauplatzbewilligung erteilt worden sei, sei dem Antragsteller der Weg der Beantragung einer neuerlichen Bauplatzbewilligung verwehrt. Die Möglichkeit, einen Bescheid über ein Bauansuchen zu erwirken, sei unzumutbar. Aufgrund der in Rede stehenden Umwidmung sei eine bis dato zulässige Nutzung der Betriebsgebäude und der Lagerfläche nicht mehr möglich. Weiters könne der Antragsteller als Masseverwalter die maßgebliche Liegenschaft nicht mehr als Betriebsliegenschaft verwerten, sondern müsse, um eine Verwertung überhaupt zu ermöglichen, die auf der Liegenschaft errichteten Gebäude schleifen lassen.

In der Folge wird die vermeintliche Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes dargelegt.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.726/ 1988, 13.944/1994).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 8974/1980, 10.353/1985, 11.730/1988, 16.140/2001).

2. Die vom Antragsteller genannten Wirkungen der angefochtenen Verordnung sind jedoch keine solchen, die seine Rechtssphäre (hier die Rechtssphäre der Konkursmasse) in einer nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst bestimmten Weise aktuell beeinträchtigen: Der Antragsteller verweist lediglich darauf, dass angeblich die bisher zulässige Nutzung der Betriebsgebäude nicht mehr möglich sei und er die Liegenschaft als Masseverwalter nicht mehr als Betriebsliegenschaft verwerten könne. Er vernachlässigt dabei die Vorschriften des §7 Abs2 und 3 Oö. BauO 1994, derenzufolge die Bauplatzbewilligung so lange wirksam bleibt als die darauf abstellende Baubewilligung wirksam ist und für den Umbau des Gebäudes bei geändertem Flächenwidmungsplan ein neues Bauplatzbewilligungsverfahren vorgesehen ist.

Ingesamt macht der Antragsteller wohl keine rechtliche Betroffenheit der Konkursmasse, sondern nur wirtschaftliche Interessen geltend (vgl. zB VfSlg. 9876/1983, 11.128/1986, 15.144/1998), zumal entgegen der Meinung des Antragstellers die zweckmäßige Nutzung bestehender Baulichkeiten durch eine nachträgliche entgegenstehende Flächenwidmung nicht gehindert wird. Die rechtliche Betroffenheit eines Grundstückseigentümers durch eine Widmung seines Grundstücks kann nur in einem Verbot (einer bestimmten Art) der Bebauung des Grundstücks bestehen, wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg. 11.128/1986), sondern konkrete Bauabsichten dargetan werden müssten (VfSlg. 15.144/1998). Die Tatsache, dass die in Rede stehenden Grundstücke einer Konkursmasse zugehören und es unwahrscheinlich sein mag, dass diese konkrete Bauabsichten hegt, ändert an dieser Beurteilung nichts: Der bloße Umstand der Konkurseröffnung verschafft der Konkursmasse hinsichtlich der rechtlichen Betroffenheit durch einen Flächenwidmungsplan keine andere aus den raumplanungsrechtlichen Vorschriften abzuleitende Rechtsstellung als sie der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung hatte (vgl. VfGH 15.6.2002, V111/01). Die Frage, ob dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht - in diesem Zusammenhang sei neuerlich auf §7 Oö. BauO 1994 hingewiesen, wonach eine Bauplatzbewilligung erlischt bzw. neuerlich beantragt werden kann, wenn zB ein Flächenwidmungsplan geändert wird -, braucht mangels der Behauptung rechtlicher Betroffenheit im vorliegenden Fall nicht untersucht zu werden.

3. Der Antrag war daher wegen Fehlens der Antragsberechtigung als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Insolvenzrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V59.2003

Dokumentnummer

JFT_09969389_03V00059_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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