RS Vwgh 1987/11/10 86/14/0201

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §25 Abs1;

Rechtssatz

Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Entscheidend für das Zufließen von Einnahmen ist die objektive Verfügungsmöglichkeit. Diese ist bei Anweisung von Arbeitslohn mit der Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers gegeben, auch wenn Einnahmen gegen den Willen des Steuerpflichtigen gutgeschrieben werden. Die Kenntnis vom Geldeingang ist unmaßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140201.X02

Im RIS seit

10.11.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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