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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §15 Abs1;Rechtssatz
Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Entscheidend für das Zufließen von Einnahmen ist die objektive Verfügungsmöglichkeit. Diese ist bei Anweisung von Arbeitslohn mit der Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers gegeben, auch wenn Einnahmen gegen den Willen des Steuerpflichtigen gutgeschrieben werden. Die Kenntnis vom Geldeingang ist unmaßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140201.X02Im RIS seit
10.11.1987