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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs1 impl;Rechtssatz
Ob eine Blindenführzulage auch tatsächlich (hier: von Amts wegen) dem Gesetz entsprechend gewährt ist, ist eine Tatsachenfrage, die betreffende Tatsache ist nicht offenkundig. Die Unkenntnis des Bezuges der Blindenführzulage kommt daher als Wiederaufnahmsgrund (hier: gem § 303 Abs 1 lit b BAO iVm § 303 Abs 4 BAO) in Betracht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140126.X05Im RIS seit
10.11.1987Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018