RS Vwgh 1987/11/10 87/14/0126

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Veröffentlicht am 10.11.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs1 impl;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §69 Abs1 impl;
AVG §69 Abs3 impl;
BAO §167 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;
KOVG 1957 §20;

Rechtssatz

Ob eine Blindenführzulage auch tatsächlich (hier: von Amts wegen) dem Gesetz entsprechend gewährt ist, ist eine Tatsachenfrage, die betreffende Tatsache ist nicht offenkundig. Die Unkenntnis des Bezuges der Blindenführzulage kommt daher als Wiederaufnahmsgrund (hier: gem § 303 Abs 1 lit b BAO iVm § 303 Abs 4 BAO) in Betracht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140126.X05

Im RIS seit

10.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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