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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Rechtssatz
Bestehen allgemeine (gesetzliche) Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen , so ist gemäß § 135 Abs 1 BAO deren Versäumung (allenfalls nach deren Erstreckung) gemeint, nicht die Versäumung von Fristen, die Aufforderungen der Behörde zur Abgabe von Steuererklärungen beigesetzt wurden, welche nach Ablauf der (allenfalls erstreckten) gesetzlichen Fristen ergangen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140165.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015