RS Vwgh 1987/11/11 85/03/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §9;
HGB §17;
HGB §22;
HGB §24;

Rechtssatz

Bestehen Zweifel, wem ein Parteiantrag zuzurechnen ist, so ist die Behörde von Amts wegen iSd § 37 AVG verpflichtet, zu prüfen, wer tatsächlich Antragsteller ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11265 A/1984; E 16.12.1985, 85/10/0129, VwSlg 11971 A/1985; E 19.3.1987, 85/06/0152; Im Anlassfall trat "Fa Carl Joh. M" als Antragsteller auf, wobei die Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht beachtete, dass diese Firma bereits im Verfahren vor der Erstbehörde immer wieder im Zusammenhang mit der Beifügung "KG" genannt wurde, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann; die Behörde könne sich daher nicht auf ihr Vertrauen auf die "Firmenwahrheit" berufen).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985030045.X01

Im RIS seit

15.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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