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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bestehen Zweifel, wem ein Parteiantrag zuzurechnen ist, so ist die Behörde von Amts wegen iSd § 37 AVG verpflichtet, zu prüfen, wer tatsächlich Antragsteller ist (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11265 A/1984; E 16.12.1985, 85/10/0129, VwSlg 11971 A/1985; E 19.3.1987, 85/06/0152; Im Anlassfall trat "Fa Carl Joh. M" als Antragsteller auf, wobei die Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht beachtete, dass diese Firma bereits im Verfahren vor der Erstbehörde immer wieder im Zusammenhang mit der Beifügung "KG" genannt wurde, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann; die Behörde könne sich daher nicht auf ihr Vertrauen auf die "Firmenwahrheit" berufen).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985030045.X01Im RIS seit
15.04.2005Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013