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19/05 MenschenrechteNorm
ArbVG §96 Abs1 Z3;Beachte
Besprechung in: DRdA 1988/6, S 458; ZAS 1988/3, S 104;Rechtssatz
Es ist das Recht des Dienstgebers als Anschlussinhaber, zu bestimmen, wer, wann, wo, wie lange Gespräche führen darf. Es bedarf dafür keiner Angabe von Gründen oder deren Rechtfertigung, weil ein Dienstnehmer grundsätzlich genauso wenig Anspruch auf Benützung des Fernsprechanschlusses des Dienstgebers für private Zwecke hat wie sonst jemand zur Benützung fremder Anlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010034.X05Im RIS seit
19.04.2005