RS Vwgh 1987/11/11 87/01/0034

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Veröffentlicht am 11.11.1987
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Index

19/05 Menschenrechte
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §96 Abs1 Z3;
MRK Art3;

Beachte

Besprechung in: DRdA 1988/6, S 458; ZAS 1988/3, S 104;

Rechtssatz

Es ist das Recht des Dienstgebers als Anschlussinhaber, zu bestimmen, wer, wann, wo, wie lange Gespräche führen darf. Es bedarf dafür keiner Angabe von Gründen oder deren Rechtfertigung, weil ein Dienstnehmer grundsätzlich genauso wenig Anspruch auf Benützung des Fernsprechanschlusses des Dienstgebers für private Zwecke hat wie sonst jemand zur Benützung fremder Anlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010034.X05

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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